Ochsenrennen verbieten

Rinderrennen Traufkirchen

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Sehr geehrte Frau Kaniber, Sehr geehrte Damen und Herren des Veterinäramtes München, der aktuelle Anlass am 04.06.2026 in Taufkirchen im Rahmen des Programmpunkts „Ochsen- vs. Kamelrennen“ zeigt erneut, dass Tiere im Rahmen von Unterhaltungsveranstaltungen einer extrem hohen Reizdichte und Publikumsnähe ausgesetzt werden und diese Formen sowohl für Tiere als auch für Menschen eine erhebliche Gefahr darstellen. Auch die Vergangenheit zeigt, wie gefährlich diese Rennen sind: Am Pfingstmontag 2024 verletzte sich beim „1. Allacher Ochsenrennen“ ein Tier so schwer, dass es noch vor Ort getötet werden musste. Ich bitte Sie im Rahmen Ihrer Einschreit- und Verhütungspflicht daher darum, solche Veranstaltungen in diesem Jahr und in Zukunft ausnahmslos zu untersagen. Da das extreme Stresspotenzial (Augenzeugen berichten von Zittern und stressbedingtem Durchfall) und die akuten Verletzungsgefahren bei Rinderrennen amtsbekannt sind, ist ein präventives Verbot das einzig rechtmäßige Mittel. Auflagen als milderes Mittel können in der Praxis eines Volksfestes ohnehin nicht vollumfänglich wirksam kontrolliert werden. Ein solches Verbot ist durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) nicht nur gedeckt, sondern zwingend geboten: Fehlen eines vernünftigen Grundes (§ 1 TierSchG): Das fundamentale Prinzip des deutschen Tierschutzgesetzes besagt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Reine Volksbelustigung, Traditionspflege oder die wirtschaftlichen Interessen von Festveranstaltern stellen rechtlich und ethisch keinen „vernünftigen Grund“ dar, der das physische und psychische Leid der Tiere rechtfertigt. § 1 TierSchG ist von einem ethisch begründeten Tierschutz geprägt, der durch Art. 20a Grundgesetz zum Staatsziel erhoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht betont, der vernünftige Grund verlange mehr als bloße Plausibilität; erforderlich sei ein triftiger, einsichtiger und von einem schutzwürdigen Interesse getragener Zweck, der das Tierleid im Ergebnis überwiegt (BVerwG, Urteil vom 13.06.2019, Az. 3 C 28.16). Vor diesem Hintergrund werden als „vernünftige Gründe“ typischerweise Grundbedürfnisse des Menschen (Ernährung, Gesundheits- und Gefahrenabwehr, ggf. wissenschaftliche Zwecke) akzeptiert. Demgegenüber sind reine Unterhaltung, Volksbelustigung oder bloße Traditionspflege in der Abwägung regelmäßig schwache Belange, weil sie weder dem Schutz elementarer Rechtsgüter dienen noch eine verfassungsrechtlich hervorgehobene Stellung haben. Sie erreichen damit in aller Regel nicht das objektive Gewicht, das erforderlich wäre, um das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit zu überwiegen (Zeitschriften – Beckmann, DVBl 2024, 75Die Konzeption des Lebensschutzes im Tierschutzgesetz für Tiere in Zoos und Tiergärten). Verbot unnatürlicher Leistungsabforderungen (§ 3 Nr. 1 TierSchG): Es ist gesetzlich verboten, einem Tier Leistungen abzuverlangen, die mit Schmerzen oder Leiden verbunden sind oder seine Kräfte übersteigen. Rinder sind keine Flucht- oder Renntiere. Sie durch den Einsatz von Treibhilfen oder physischem Druck, wie das ruckartige Zerren am Halfter, wettkampforientierten Höchstleistungen vor einer grölenden Zuschauermenge zu zwingen, widerspricht diesem Verbot. Gerade bei Flucht- und Herdentieren sind Verhalten und Bewegungsbedarf artspezifisch zu berücksichtigen. Die Instrumentalisierung des natürlichen Abwehr‑ oder Fluchtverhaltens zu Showzwecken kann bereits für sich tierschutzwidrig sein. Das „Gutachten über Rodeoveranstaltungen“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, auf das Gerichte und Behörden abstellen, beschreibt, dass bei Bullenreiten massive Angst‑ und Abwehrreaktionen, Stürze und erhebliche Verletzungsrisiken provoziert werden. Verwaltungsgerichte haben daraus abgeleitet, dass solchen Disziplinen Beschränkungen oder Verbote auferlegt werden müssen, weil den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden (Verwaltungsgericht Potsdam Beschl. v. 24.08.2006, Az.: 3 L 519/06). Spezifisches Schaustellungsverbot (§ 3 Nr. 6 TierSchG): Das Tierschutzgesetz untersagt es in § 3 Nr. 6 ausdrücklich, ein Tier zu Schaustellungen, Werbungen oder ähnlichen Veranstaltungen heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Da erhebliche Leiden, psychischer Stress und akute Verletzungsrisiken bei einem solchen Event kein bloßes theoretisches Risiko, sondern eine kalkulierbare und systemimmanente Folge der erzwungenen Wettkampfsituation darstellen, ist die Durchführung solcher Ochsenrennen rechtlich unzulässig und von Amts wegen zwingend zu untersagen. Aufgrund der artspezifischen Eigenschaften von Rindern (Herden‑ und Nutztiere, keine natürlichen „Renntiere“) und der Eignung der eingesetzten Mittel (körperlicher Druck, Gefahr von Stürzen, Kollisionen, Überforderung) ist mindestens mit erheblichen Stressreaktionen, möglicher Lahmheit, Verletzungen und nachhaltigen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens zu rechnen. Damit sind Schmerzen oder Leiden nicht nur hypothetische, sondern naheliegende und systemimmanente Folgen, wie es die Gerichte bei Rodeos aus den TVT-Gutachten ableiten. Zufügung erheblicher Schmerzen und Leiden (§ 17 Nr. 2 TierSchG): Rinder sind hochsensible Herdentiere. Der enorme Stress durch den Transport, die ungewohnte Festplatz-Atmosphäre und der Lärm können zu erheblicher Angst führen. Augenzeugen berichteten bereits von Zittern und Durchfall der Tiere. Wenn Tiere unter diesen Bedingungen auch noch getrieben werden, nehmen die Verantwortlichen erhebliche und länger anhaltende Leiden billigend in Kauf. Konkretes Verletzungs- und Todesrisiko (Gefahr für Tier und Mensch): Dass das Verletzungsrisiko bei diesen Rennen unkontrollierbar hoch ist, beweist der tödliche Vorfall von Allach im Jahr 2024. Ein solches Risiko ist absolut unvertretbar. Hinzu kommt die akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. In Panik geratene Großtiere mit enormer Körperkraft lassen sich in unmittelbarer Publikumsnähe kaum kontrollieren und stellen eine erhebliche Gefahr für das Leben der Zuschauer:innen dar. Der Tierschutz ist in Deutschland als Staatsziel in Art. 20a GG mit Verfassungsrang verankert. Die zuständigen Behörden und Ministerien sind gehalten, diesen verfassungsrechtlichen Schutzauftrag durch ihr Handeln wirksam zu verwirklichen. Ein bewusster Verzicht auf Einschreiten gegenüber Tierleid, das allein Zwecken der Unterhaltung dient, steht mit dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht in Einklang. Unterhaltung oder Tradition darf niemals als Rechtfertigung für Tierleid dienen. Wir appellieren an Ihre Verantwortung als Aufsichts- und Genehmigungsbehörden. Setzen Sie ein klares Zeichen für den Tierschutz im 21. Jahrhundert und verbieten Sie Ochsenrennen in Bayern dauerhaft. Mit freundlichen Grüßen, {{firstname}} {{lastname}}

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