Wir rufen dazu auf, Veranstaltungen mit ausgestellten Tieren zu melden und zu dokumentieren.
Berlin/Grassau, 06.10.2026: Auf dem diesjährigen Michaeli-Markt in Grassau wurde ein lebendes Schwein öffentlich ausgestellt und anschließend verlost. Für uns wirft der Vorgang tierschutzrechtliche Fragen auf.
Besonders relevant ist dabei § 3 Satz 1 Nr. 12 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach ist es grundsätzlich verboten, ein Tier als Preis oder Gewinn bei einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben. Ob im konkreten Fall eine gesetzliche Ausnahme greifen könnte, ist von den zuständigen Behörden zu prüfen.
„Ein lebendes Tier ist kein Gewinn und kein Unterhaltungsobjekt. Dass ein Schwein auf einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt und anschließend verlost wird, ist aus unserer Sicht mit einem verantwortungsvollen Umgang mit Tieren nicht vereinbar“, erklärt unsere Geschäftsführerin Samara Eckardt.
Was bedeutet eine solche Veranstaltung für das Tier?
Für das Schwein kann eine solche Situation mit erheblichem Stress verbunden sein. Nach Angaben des Veranstalters befand sich das Tier etwa von 6:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr auf dem Veranstaltungsgelände.
Ein Schwein, das aus einem konventionellen landwirtschaftlichen Betrieb stammt und nach Angaben des Veranstalters zuvor keine vergleichbare Situation erlebt hatte, war dort plötzlich einer völlig neuen Umgebung ausgesetzt: lauter Musik, zahlreichen Menschen, ungewohnten Geräuschen und Gerüchen sowie ständigen Bewegungen und Begegnungen mit fremden Personen.
Das Tier konnte den Menschenmengen nicht ausweichen und war den Blicken und möglichen Berührungen der Besucher ausgesetzt. Zudem befand es sich nach den vorliegenden Informationen ohne Artgenossen auf der Veranstaltung.
Nach Angaben des Veranstalters sei dies für das Schwein sogar „der schönste Tag seines Lebens“ gewesen. Gleichzeitig äußerte er sich kritisch über die konventionelle Tierhaltung und stellte die Veranstaltung damit als besonders positives Erlebnis für das Tier dar.
Für uns als Tierrechtsorganisation Team Tierschutz ist diese Darstellung nicht nachvollziehbar. Ein Tier, das über viele Stunden einer großen Menschenmenge, Lärm und zahlreichen unbekannten Sinneseindrücken ausgesetzt und anschließend, ebenfalls nach Angaben des Veranstalters, zum Schlachter gebracht wurde, sollte aus unserer Sicht nicht als Attraktion oder Gewinn dargestellt werden.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Veranstaltung tierschutz- und tierseuchenrechtlich zulässig war, soll nun durch die zuständige Behörde geprüft werden.Pressemitteilung – Team TierschutzSeite 1 von 2
Wir bitten um Hinweise
Der Fall zeigt nach unserer Auffassung, wie wichtig es ist, Veranstaltungen mit lebenden Tieren aufmerksam zu beobachten.
Wir bitten deshalb alle Menschen: Wenn Sie sehen, dass auf einem Volksfest, Markt, einer Messe oder einer anderen öffentlichen Veranstaltung Tiere ausgestellt, zur Unterhaltung eingesetzt oder möglicherweise sogar verlost werden, melden Sie uns den Vorgang.
Bitte fotografieren oder filmen Sie die Situation, sofern dies möglich und rechtlich zulässig ist. Besonders hilfreich sind Aufnahmen, auf denen erkennbar ist, welche Tiere ausgestellt werden, wie sie untergebracht sind, wie viele Menschen sich um sie herum befinden und welchen äußeren Einflüssen sie ausgesetzt sind.
Wir werden solchen Hinweisen nachgehen und sie – soweit erforderlich – an die zuständigen Behörden weitergeben.
Veterinäramt um Prüfung gebeten
Wir haben den Vorgang beim zuständigen Veterinäramt angezeigt und drei Fotos zur Dokumentation eingereicht. Das Veterinäramt wurde nach Angaben unserer Geschäftsführerin Samara Eckardt bereits vorab auf die Veranstaltung hingewiesen.
„Wir haben uns mit unserem Hinweis an die zuständige Behörde gewandt, damit der Sachverhalt geprüft werden kann. Das zweite Telefonat mit einem Mitarbeiter des Veterinäramtes verlief dabei ausdrücklich konstruktiv; für unseren Hinweis wurde sich bedankt. Wir erwarten jetzt vor allem eine sachliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und insbesondere der Frage, ob die Verlosung eines lebenden Tieres mit § 3 Tierschutzgesetz vereinbar war“, so Eckardt.
Wir fordern eine umfassende Prüfung des Vorgangs und insbesondere eine Klärung, ob § 3 Satz 1 Nr. 12 TierSchG im konkreten Fall verletzt wurde.
„Wir möchten verhindern, dass Tiere auf Veranstaltungen zu Preisen, Attraktionen oder Fotomotiven gemacht werden. Wer einen solchen Vorgang beobachtet, sollte nicht wegsehen, sondern ihn dokumentieren und uns melden. Wir schauen uns die Hinweise an und setzen uns dafür ein, dass der Schutz der Tiere ernst genommen wird.“